03.03.2009 | Rechtsschutzversicherung
Einholen der Deckungszusage ist abrechenbar
Viele Anwälte sind unsicher, ob sie das Einholen der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers (RSV) gesondert abrechnen können.
Die anwaltliche Einholung der Deckungszusage bei der RSV ist gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit. Dafür kann eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Deckungsbetrags (Kosten für den eigenen und - bei Unterliegen - für den gegnerischen Anwalt, ggf. Gerichtsgebühren, Sachverständigen- und Zeugenentschädigung) also dem Umfang des von der RSV übernommenen Kostenrisikos, abgerechnet werden. Der Anwalt muss die Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten abrechnen, da die RSV die Kosten gemäß den ARB nicht übernimmt.
Anwälte berechnen dem Mandanten den Schriftverkehr mit der RSV oft nicht. Dies ist berufsrechtlich unzulässig. Eine kostenlose Anwaltstätigkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 1 BRAO zulässig.
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