01.10.2005 | Rechtsschutzversicherung
Eintrittspflicht bei Teildeckung
von RA Rita Zorn, Gernsbach
Wird der Rechtsstreit teils über versicherte und teils über nicht versicherte Ansprüche geführt, hat die Rechtsschutzversicherung nur den Gebührenanteil zu erstatten, der dem versicherten Anteil am Gesamtstreitwert entspricht (BGH 4.5.05, IV ZR 135/04, VersR 05, 936, Abruf-Nr. 051579). |
Praxishinweis
Im Fall der Teildeckung der Rechtsschutzversicherung ist der Mandant mit der Kostenlast bezüglich des Anteils der nicht versicherten Ansprüche belastet. Typische Fälle sind:
- Der Mandant macht im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Ansprüche geltend, von denen nur einige versichert sind.
- Der Mandant klagt versicherte Ansprüche ein, der Gegner erhebt Widerklage bezüglich nicht versicherter Ansprüche. Durch die Streitwertaddition von Klage und Widerklage liegt eine Teildeckung vor.
Wir zeigen Ihnen die bisherigen Abrechnungsweisen und die des BGH auf.
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