29.03.2010 | Rechtsschutzversicherung
Mandanteninformation zur Abrechnung der Deckungsanfrage
von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Gelsenkirchen
Nicht selten wird die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung (RSV) - in der nicht unberechtigten Annahme, der Mandant erwarte sie als Serviceleistung - kostenlos miterledigt. Das muss nicht sein. Ein Schreiben bzw. Aushang kann hilfreich sein, mit dem Sie Ihre Mandantschaft informieren und die Einholung der RSV-Kostenübernahme klären (Berechnungsbeispiel in RVG prof. 09, 54).
Deckungsanfrage als besondere Angelegenheit
Eine Verpflichtung des Anwalts, im Rahmen des Mandats eine Deckungszusage einzuholen, ergibt sich nicht aus seiner Beauftragung. Auch reicht allein die Mitteilung der Versicherungsnummer nicht aus. Für einen entsprechenden Auftrag trägt der Mandant die Beweislast (AG Buxtehude VersR 87, 583).
Wurde der Auftrag erteilt, stellt das Einholen der Deckungszusage gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar, die mit einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden kann. Hierbei kommt ein Gebührenrahmen von einer 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr in Betracht (vgl. AnwK-RVG/Mock, § 19 Rn. 8). Gegenstandswert sind die potentiell von der RSV zu erstattenden Kosten des Versicherten (abzgl. evtl. Selbstbehalt). Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage werden von der RSV nicht übernommen, können aber bei Verzug der Gegenseite auferlegt werden.
Praxishinweis: Der Rechtsanwalt sollte den Mandanten vor Einholung der Deckungszusage informieren, dass dafür eine Anwaltsvergütung nach dem RVG anfällt und deren genaue Höhe beziffern. Es empfiehlt sich, hierauf in einem speziellen lnformationsschreiben vor der Beratung oder in einem ersten Schreiben an die Mandantschaft gesondert aufmerksam zu machen.
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