01.04.2008 | Rechtsschutzversicherung
Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung
Viele Rechtsschutzversicherer (RSV) wollen es zwar nicht wahrhaben, aber das Quotenvorrecht gilt auch für sie (van Bühren/Plote, ARB, 2. Aufl., § 5 Rn. 171). Es ist in § 67 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. = § 86 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. geregelt. Reicht der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nicht aus, um den beim geschädigten Mandanten verbliebenen Schaden und den auf den Versicherer übergegangenen Anspruch vollständig zu befriedigen, darf der geschädigte Versicherungsnehmer (VN) aus der Kostenerstattung des Gegners die von der Versicherung nicht gedeckten Positionen vorab entnehmen. Diese Situation tritt z.B. auf, wenn der Schadenersatzanspruch wegen Mithaftung des Geschädigten beschränkt ist. Der Beitrag erläutert die Folgen des Quotenvorrechts auf die Gebührenberechnung.
Quotenvorrecht gilt für sämtliche Rechtsverfolgungskosten
Das Quotenvorrecht gilt für sämtliche Rechtsverfolgungskosten, die beim RSV nicht gedeckt sind (OLG Köln NJW 73, 905), also auch für nicht versicherte Reisekosten des Anwalts und der Partei etc. (van Bühren/Plote, a.a.O., § 5 Rn. 171). Der Einwand der RSV, nach den jeweiligen ARB sei das Quotenvorrecht ausgeschlossen, verfängt nicht. Denn dieser ist nichtig, da vom Quotenvorrecht nicht zu Lasten des VN abgewichen werden kann, § 68a VVG a.F. = § 87 VVG n.F. (AG Köln AGS 07, 379). Damit der Auftraggeber dem RSV nicht „hinterherlaufen“ muss, sollte er rechtzeitig die gesamten Ansprüche des Auftraggebers durch Vorschussanforderungen beim RSV einziehen, sodass der fehlende Restbetrag aus der Kostenerstattung entnommen werden kann. Verfährt der Anwalt umgekehrt, rechnet er mit dem RSV erst ab, nachdem die Kostenerstattung eingegangen ist, wird der RSV oft von sich aus verrechnen und nicht vollständig zahlen, sodass wegen geringfügiger Beträge geklagt werden muss.
Berechnung bei eigenem Kostenerstattungs- oder -ausgleichsanspruch
Beispiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Rechtsstreit (10.000 EUR) fährt Rechtsanwalt R zum Gericht und zurück 50 km. Es ergeht nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Der Gegner trägt 75 Prozent der Kosten, Mandant M 25 Prozent. Der Gegner hat keine Reisekosten. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 EUR.
1. Abrechnung mit dem Mandanten Gegenüber dem Auftraggeber ergibt sich folgende Abrechnung aus 10.000 EUR:
2. Zahlung des RSV Von den unter Punkt 1 berechneten Kosten muss der RSV den Auftraggeber grundsätzlich freistellen. Er kann jedoch die nicht versicherten Reisekosten abziehen sowie die vereinbarte Selbstbeteiligung i.H. von 150 EUR, sodass er letztlich nur zahlen muss:
Diesen Betrag sollte der Anwalt auf jeden Fall zunächst einmal vorschussweise einfordern.
3. Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner Nach Abschluss des Verfahrens wird die Kostenerstattung durchgeführt:
Diesen Kostenerstattungsanspruch sollte der Anwalt einziehen.
4. Abrechnung Bevor nun das Quotenvorrecht berechnet wird, muss festgestellt werden, welche Ansprüche auf den RSV übergehen können. Der Anspruchsübergang findet nach den ARB nur insoweit statt, als der RSV gezahlt hat. Da der RSV die Reisekosten nicht übernommen hat, kann der darauf entfallende Erstattungsanspruch auch nicht auf ihn übergehen (van Bühren/Plote § 17 Rn. 40). D.h., in Höhe von
bleibt der Erstattungsanspruch beim Aufraggeber und kann nicht auf den RSV übergehen, weil es insoweit an einer Leistung des RSV fehlt. Übergehen können daher allenfalls (1.511,30 EUR ./. 31,24 EUR =) 1.480,06 EUR.
Nun ist festzustellen, welche vom Versicherungsumfang nicht gedeckten Kosten danach noch beim Kläger verblieben sind:
Hinsichtlich dieses Betrags steht dem Mandanten das Quotenvorrecht zu. Dieser Teil des auf die Anwaltskosten entfallenden Erstattungsanspruchs kann nicht auf den RSV übergehen, weil damit der VN benachteiligt würde, § 86 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. Diesen Betrag darf der Auftraggeber vielmehr ebenfalls aus der Kostenerstattung entnehmen und behalten. Der RSV erhält also von der eingezogenen Kostenerstattung nur noch folgenden Betrag ausgezahlt.
Der Auftraggeber erhält damit seine vollen Kosten erstattet:
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Berechnung bei eigener Kostenausgleichspflicht
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