01.06.2010 | Rechtsschutzversicherung
So wälzen Sie die Geschäftsgebühr für die Einholung der Deckungszusage auf Dritte ab
von Dipl. Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München
Dass die Geschäftsgebühr auch für die Einholung der Deckungszusage anfällt ist allgemein bekannt. Tatsächlich wird die Geschäftsgebühr jedoch vor dem Hintergrund der Mandantenbindung oftmals nicht abgerechnet. Schade - hier wird viel Geld verschenkt!
Allerdings steht fest: Eine Abrechnung würde in vielen Fällen erfolgen, wenn der Mandant nicht mit der Gebühr belastet wäre. Es muss also über die Erstattungsfähigkeit der Einholungskosten nachgedacht werden. In den folgenden Fällen haben Gerichte eine Erstattungsfähigkeit angenommen.
Übersicht: In diesen Fällen sind die Gebühren zu erstatten |
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Interessant ist hierzu auch eine ganz aktuelle Entscheidung des KG zur Frage der Gebührenunterschreitung. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 RVG können zwar in außergerichtlichen Angelegenheiten auch Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Ein völliges Absehen von einer Vergütung für die Deckungsanfrage ist aber mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Wettbewerbsrechtlich liegt jedoch in der nach § 49 Abs. 1 S.1 BRAO unzulässigen Gebührenunterschreitung durch eine kostenlose Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung ein bloßer Bagatellfall i.S. des § 3 UWG vor (KG 19.3.10, 5 U 42/08, OLG Report Ost 20/2010 Anm. 10).
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