01.01.2006 | Rechtszug
§ 19 Abs. 1 RVG richtig anwenden
Nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG kann der Anwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug erneut fordern. Daran anknüpfend definiert § 19 RVG den Begriff des gebührenrechtlichen Rechtszuges und zählt diejenigen Tätigkeiten auf, für die keine gesonderte Gebühr verlangt werden kann. Dazu im Einzelnen:
Gebührenrechtlicher und prozessualer Rechtszug stimmen nicht überein
Der gebührenrechtliche Rechtszug stimmt mit der prozessualen Instanz nicht vollständig überein. Er beginnt schon mit der Auftragserteilung und nicht erst mit der Einreichung eines Antrags oder einer Klage. Und während die prozessuale Instanz mit der abschließenden Entscheidung endet, gehört zum gebührenrechtlichen Rechtszug z.B. auch die Erwirkung der Vollstreckungsklausel und des Rechtskraftzeugnisses.
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG gehören alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren zum Rechtszug und sind damit mit den Verfahrensgebühren abgegolten, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit bildet. Insofern ist zu prüfen:
- Fällt die Tätigkeit unter den abschließenden Katalog des § 18 RVG?
- Wenn nicht: Zählt sie nach § 19 Abs. 1 S. 2 RVG zum Rechtszug?
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