01.08.2007 | Rechtszug
§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG: Zustellung
Bestimmte Tätigkeiten, die typischerweise am Ende eines Verfahrens vom Anwalt erledigt werden müssen, sind in § 19 Nr. 9 RVG gebührenrechtlich dem Rechtszug zugeordnet und daher nicht gesondert zu vergüten. Dagegen kann der Anwalt die Auslagen, die ihm bei Ausführung dieser Tätigkeiten entstehen, nach Maßgabe von Teil 7 VV RVG verlangen. Dazu im Einzelnen:
Zustellung und Empfang von Entscheidungen
Zum Rechtszug gehörende typische Neben- und Abwicklungstätigkeiten sind zunächst die Zustellung und Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber. Entscheidungen sind Urteile und Beschlüsse, die im Laufe oder nach Abschluss des betreffenden Verfahrens ergehen. Rechtsmittelschriften sind neben den Schriftsätzen, mit denen das Rechtsmittel eingelegt bzw. begründet wird, auch die im Rechtsmittelverfahren ergehenden Versäumnisurteile bzw. Verwerfungsbeschlüsse, wenn sich noch kein Anwalt für die höhere Instanz bestellt hat. Denn in diesen Fällen ist nach § 172 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz zuzustellen.
Praxishinweis: Für den Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz gehört auch die Empfangnahme von solchen Kostenfestsetzungsbeschlüssen zum Rechtszug, die eine Entscheidung (auch) über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen beinhalten. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren wird durch den Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz geführt, solange dessen Vollmacht nicht erloschen ist, § 81 ZPO.
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