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  • · Fachbeitrag · Verfahrensgebühr

    Gebühren für Kostenfestsetzung und Beschwerde

    von RiOLG Dr. Julia Bettina Onderka, Köln

    | Die Tätigkeit des Anwalts im Kostenfestsetzungsverfahren (KFV) zählt gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 14 RVG ebenso wie die (spätere) Einforderung der Vergütung gebührenrechtlich zum Rechtszug und löst keine gesonderten Gebühren aus. Dass dies für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) anders ist, erklärt dieser Beitrag. |

    1. Kostenfestsetzungsverfahren: Keine gesonderten Gebühren

    Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im KFV nach §§ 103 ff. ZPO gilt die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ab. Insbesondere zählt dies für:

     

    • Sammlung der Informationen für die Kostenfestsetzung,
    • Einreichung des Antrags,
    • Stellungnahme zu Nachfragen des Rechtspflegers und
    • Kontrolle der Entscheidung und Weiterleitung an den Mandanten.

     

    Nur wenn der Anwalt nicht Prozessbevollmächtigter war, sondern ausschließlich mit einer Tätigkeit im KFV beauftragt wurde, wird diese gesondert vergütet.

     

    • Ausnahme: Anwalt A wird ausschließlich für KFV beauftragt

    Nach Erlass des Urteils kündigt Mandant M seinem Rechtsanwalt R und beauftragt den neuen Anwalt A. A führt dann die Kostenfestsetzung durch und erhält eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG für eine Einzeltätigkeit aus dem Wert der auftragsgemäß festzusetzenden Kosten (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG, § 43 Abs. 3 GKG, § 37 Abs. 3 FamGKG).

     

    2. Beschwerdeverfahren: Gesonderte Gebühren

    Der Prozessbevollmächtigte erhält jedoch eine Gebühr nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, wenn er gegen den erlassenen KFB auftragsgemäß Erinnerung oder Beschwerde einlegt. Die gerichtliche Kostengrundentscheidung ist in der Regel nicht isoliert anfechtbar, sondern wird nur im Rahmen des statthaften Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung überprüft. Anderes gilt für die Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 91a Abs. 2 ZPO oder bei einem Anerkenntnis gemäß § 99 Abs. 2 ZPO. Die Kostenfestsetzung kann unabhängig von einem Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache angefochten werden, wenn Gebühren oder Auslagen nicht oder nur teilweise als erstattungsfähig anerkannt wurden. Für eine vergütungspflichtige Tätigkeit des Anwalts müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

     

    • Die Erinnerung oder Beschwerde muss im Namen des Mandanten eingelegt werden. Zwar ist grundsätzlich nur die Partei beschwerdeberechtigt, wenn sie sich gegen die völlige oder teilweise Nichtzubilligung eines beantragten Betrags wenden will, sodass Erinnerungs- bzw. Beschwerdeschriftsätze entsprechend ausgelegt werden. Ausnahmsweise kann der Anwalt aber auch selbstständig einen Rechtsbehelf einlegen, wenn er im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde und im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen den Gegner beantragt hat (§ 126 Abs. 1 ZPO). Hierfür muss er aber die Beschwerde ausdrücklich im eigenen Namen einlegen.
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    • Welcher Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung statthaft ist, entscheidet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstands. Übersteigt er 200 EUR, ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 2 ZPO). Ansonsten kann befristete Erinnerung eingelegt werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG), über die bei unterbliebener Abhilfe durch den Rechtspfleger der Instanzrichter abschließend und unanfechtbar entscheidet. Auch aus diesem Grund muss bei Einlegung des Rechtsbehelfs immer deutlich gemacht werden, in welchem Umfang die Entscheidung angegriffen wird. Entscheidend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen den Gebühren und Auslagen, deren Erstattung die Partei beantragt hat und denen, die sie nach der erstrebten Änderung verlangen könnte.
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      • Beispiel: Zahlungsklage des A hat nur teilweise Erfolg

      Der Zahlungsklage des Anwalts A wird nach mündlicher Verhandlung zu 60 Prozent mit entsprechender Kostenverteilung stattgegeben. A beantragt vergeblich die Festsetzung von 300 EUR Parteireisekosten. Kann er sofortige Beschwerde gegen den KFB einlegen? Da A nur einen Erstattungsanspruch von 60 Prozent hat, kann hinsichtlich des von ihm angefochtenen Teils des Beschlusses (Parteireisekosten) sein Erstattungsanspruch maximal 180 EUR höher ausfallen. Der Beschwerdegegenstand hat einen Wert von 180 EUR. Es ist nur die befristete Erinnerung statthaft.

       
    • Hat der Rechtspfleger des AG über den Kostenfestsetzungsantrag entschieden, ist das LG Beschwerdegericht. Erfolgte die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger des LG, entscheidet das OLG über die sofortige Beschwerde. Die sofortige Beschwerde bzw. die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des KFB schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege (§ 130a ZPO) beim Beschwerdegericht eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG). Sie kann auch bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Ob sich die Partei im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen muss, ist zumindest hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG umstritten. Richtigerweise besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, weil der Rechtsstreit im ersten Rechtszug - also das KFV vor dem LG - ohne Anwaltszwang durchgeführt wurde (§ 13, § 21 Nr. 1 RPflG, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
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    • Der Rechtspfleger prüft zunächst, ob er der sofortigen Beschwerde nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO abhilft. Andernfalls muss er sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ergeht - nachdem allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde - im Regelfall ohne mündliche Verhandlung, § 572 Abs. 4, § 128 Abs. 4 ZPO. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht die einzelnen Einwendungen hinsichtlich der angemeldeten Gebühren und Kosten zu überprüfen. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie zugelassen wurde, § 574 ZPO. Da das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde kennt, ist kein weiterer Rechtsbehelf gegeben.

     

    • Wird der Anwalt auftragsgemäß im Beschwerde- oder Erinnerungsverfahren gegen den KFB tätig, erhält er die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Im Rechtsbeschwerdeverfahren erhält er die Gebühr nach Nr. 3502 VV RVG. Maßgeblicher Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 2 RVG das Abänderungsinteresse, also die Differenz zwischen dem vom Gericht festgesetzten Betrag und dem Betrag, dessen Festsetzung mit dem Rechtsmittel erreicht werden soll.
      • Beispiel - A legt Beschwerde bei voller Kostenerstattung ein

      Im KFB werden Reisekosten der Partei P (Erstattungsanspruch gegen den Gegner: 100 Prozent) von 250 EUR und Kopierkosten von 150 EUR abgesetzt. Anwalt A legt Beschwerde ein, um die volle Festsetzung der Beträge zu erreichen. Die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG berechnet sich aus einem Gegenstandswert von 400 Euro. Abwandlung: Die Partei P hat nur einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner in Höhe von 60 Prozent. Die Gebühr Nr. 3500 VV RVG berechnet sich dann aus einem Gegenstandswert von 240 Euro, weil nur die Festsetzung dieses Betrags mit der Beschwerde erreicht werden soll.

       

    3. Kostenschuldner der Gebühr: Mandant oder Gegner

    Kostenschuldner der Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG ist in erster Linie der Mandant, da der Anwalt in dessen Auftrag das Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren durchgeführt hat. Ob der Gegner die Kosten tragen muss, hängt von der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ab. Diese ist nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen unter Beachtung der §§ 91 ff. ZPO zu treffen. Hat die Beschwerde vollen Erfolg, trägt der Gegner die Kosten des Beschwerdeführers, also auch dessen Anwaltskosten, § 91 Abs. 1 ZPO. Hat sie nur teilweise Erfolg, wird eine Quote nach § 92 Abs. 1 ZPO gebildet. Bei erfolgloser oder zurückgenommener Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten selbst, § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 516 Abs. 3 ZPO analog.

     

    Ob außergerichtliche Kosten der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei vom Gegner auch zu erstatten sind, wenn dieser der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, ist umstritten. Betroffen sind Fälle, in denen der Gegner der Beschwerde oder Erinnerung nicht entgegentritt, weil er, z.B. aufgrund eines Berechnungsfehlers oder Rechtsanwendungsfehlers von Seiten des Gerichts das Rechtsmittel ebenfalls für erfolgversprechend hält.

     

    • Beispiel - Beklagter B tritt Reisekosten des Klägers K nicht entgegen

    Im KFB setzt der Rechtspfleger P die Reisekosten des Klägers K von 250 EUR mit der Begründung ab, dass K statt seines Pkw die (preiswertere) Bahn hätte nutzen müssen. K legt durch Anwalt A sofortige Beschwerde ein. Der daraufhin angehörte Beklagte B macht keine Einwendungen gegen die Reisekosten geltend. Das nach Nichtabhilfe zuständige LG ändert die Kostenfestsetzung zugunsten des K und setzt die vollen Reisekosten fest.

     
    • Nach einer Ansicht (OLG Koblenz JurBüro 84, 446; LG Halle MDR 00, 480; AG Linz AGS 06, 306; FG Sachsen-Anhalt EFG 10, 1923) hat ein unterlegener Beteiligter die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite nicht zu tragen, wenn er der Erinnerung bzw. der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Es fehle an einem a„Beschwerdegegner“.
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    • Eine zweite Meinung (OLG Frankfurt OLGR 99, 259) differenziert nach dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Geht es um die Berechtigung der von einer Partei im Festsetzungsverfahren angemeldeten Position, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, auch wenn der Gegner im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen hat.
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    • Nach der zutreffenden dritten Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 89, 1578; OLG Frankfurt MDR 98, 1373; OLG Celle RVGreport 09, 273) ist bei einer erfolgreichen Beschwerde nach § 91 Abs. 1 ZPO stets eine Kostenentscheidung zulasten des Beschwerdegegners zu treffen. Die Regelung in § 91 ZPO knüpft ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Partei ausschließlich an ihr Unterliegen an. Auch wenn der Gegner im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht entgegentritt, ist er dennoch Beschwerdegegner, da es sich beim KFV und dem anschließenden Beschwerdeverfahren um kontradiktorische Verfahren handelt. Auch die einem Klageanspruch nicht entgegentretende, sondern ihn anerkennende Partei wird im Anerkenntnisurteil mit den Kosten belastet, wenn sie zur Klageerhebung Anlass gegeben hat. Ebenso ist derjenige, der sich in die Säumnis flüchtet, kontradiktorischer Gegner der das Verfahren betreibenden Partei und wird deshalb im Versäumnisurteil mit den Kosten belastet - auch wenn er keine Einwendungen in der Sache erhoben hat. Im Übrigen führen die anderen Meinungen zu dem sachwidrigen Ergebnis, dass die im KFV obsiegende Partei die Gebühren ihres erfolgreich für sie tätig gewordenen Rechtsanwalts selbst tragen müsste. Es kann umgekehrt dem Kostenschuldner, wenn er die Berechtigung der Beanstandungen des Gegners erkennt und die Belastung mit Kosten des Beschwerdeverfahrens vermeiden will, zugemutet werden, dass er den von ihm zu erstattenden Betrag umgehend an den Kostengläubiger zahlt und diesem dadurch die für das Beschwerdeverfahren notwendige Beschwer nimmt.
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    Weiterführender Hinweis

    • RVG prof. 14, 119 - Nach dem Gerichtsverfahren: Diese Tätigkeiten werden gesondert vergütet
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 47 | ID 43193054