01.11.2005 | Rechtszug
Außergerichtliche Verhandlungen i.S. von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG gehören alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren zum Rechtszug und sind damit mit den Verfahrensgebühren abgegolten, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit bildet. Der Beitrag informiert über die richtige Abrechnung von außergerichtlichen Verhandlungen nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG.
Maßgeblich ist der Auftrag
Die außergerichtlichen Verhandlungen gehören gebührenrechtlich zum Rechtszug, wenn der Anwalt Prozessauftrag hat und die Verhandlungen den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens betreffen. Sie werden insoweit durch die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, ist die Tätigkeit des Anwalts nach Teil 2 Abschnitt 4 VV RVG (Vertretung) zu vergüten.
Im Unterschied zu § 37 Nr. 2 BRAGO spricht § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG nicht mehr von „Vergleichsverhandlungen“, sondern allgemein von „Verhandlungen“. Da aber nach dem Willen des Gesetzgebers § 37 Nr. 2 BRAGO übernommen werden sollte (BT-Drucksache 15/1971, 193), dürfte es sich lediglich um eine sprachliche Modifizierung handeln. Letztlich dürfte der Großteil der Verhandlungen, die die Parteien eines Rechtsstreits führen, auf eine vergleichsweise Einigung gerichtet sein. Aber auch solche Verhandlungen, die keine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits zum Ziel haben, sondern z.B. die Klärung einzelner Tatsachen oder Streitfragen herbeiführen sollen, gehören gebührenrechtlich zum Rechtszug.
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