01.10.2007 | Rechtszug
Zum Rechtszug gehörende Tätigkeiten
Der Beitrag informiert Sie über die zum Rechtszug gehörenden Tätigkeiten der Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13) sowie der Herausgabe und Übersendung von Handakten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17).
Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung (Nr. 13)
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG gehört das Verfahren der Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung gebührenrechtlich zum Rechtszug.
Praxishinweis: Während in § 37 Nr. 7 BRAGO noch ausdrücklich bestimmt war, dass die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) nicht zum Rechtszug gehört, ist dies in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG nicht mehr erforderlich. Denn es ergibt sich bereits aus § 18 Nr. 5 RVG, dass dieses Verfahren eine besondere Angelegenheit darstellt.
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