01.02.2007 | Rechtszug
Zum Rechtszug zählende Nebentätigkeiten aus § 19 Abs. 1 Nrn. 5, 6 und 7 RVG
Der Beitrag erläutert die zum Rechtszug zählenden Tätigkeiten der Erinnerung gegen Gehörsverletzung (Nr. 5), der Tatbestandsberichtigung (Nr. 6) und der Rückgabe von Sicherheiten (Nr. 7; vgl. zum Rechtszug auch Onderka, RVG prof. 05, 83, 190 und 06, 15).
Verfahren nach § 573 ZPO bzw. wegen Gehörsverletzung (Nr. 5)
Nach § 573 ZPO kann gegen die Entscheidung des beauftragten/ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten binnen einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Diese Tätigkeit wird für den Prozessbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Beim Einzelauftrag erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Die Beschwerde nach § 573 Abs. 2 ZPO ist dagegen nach § 18 Nr. 5 RVG eine besondere Angelegenheit, die die Gebühr der Nr. 3500 VV RVG auslöst.
Verletzt eine nicht rechtsmittel- oder rechtsbehelfsfähige Entscheidung den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, wird auf entsprechende Rüge der Partei das Verfahren fortgeführt. Die Tätigkeit im Rügeverfahren wird für den Prozessbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Beim Einzelauftrag erhält der Anwalt die Verfahrensgebühren nach Nr. 3330 VV RVG und ggf. die Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV RVG.
Berichtigung und Ergänzung von Entscheidung und Tatbestand (Nr. 6)
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