· Fachbeitrag · Gebührenrechtliche Einheit
Nach dem Gerichtsverfahren: Diese Tätigkeiten werden gesondert vergütet
von RiOLG Dr. Julia Bettina Onderka, Köln
| Die Verfahrensgebühr deckt etliche anwaltliche Handlungen mit ab, § 19 RVG. Einige Tätigkeiten nach Abschluss des Gerichtsverfahrens werden aber auch gesondert vergütet - etwa die Beschaffung einer Sicherheit oder der Vollzug des Verfahrensergebnisses. Der Beitrag erläutert, für welche nachträglichen Maßnahmen Sie ein eigenes Honorar verlangen können. |
1. Wertfestsetzung: Eigenständiges Honorar für Beschwerden
Wird nach Abschluss des Verfahrens oder auch zu einem späteren Zeitpunkt die Festsetzung des Werts nach § 63 Abs. 2 GKG, § 55 FamGKG, § 79 GNotKG, § 33 RVG beantragt, entstehen für die Tätigkeit des Anwalts in diesem Verfahren keine eigenständigen Gebühren, § 19 Abs. 1 Nr. 3 a.E. RVG. Dies ändert sich erst, wenn der Anwalt auftragsgemäß für den Mandanten Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegt und so im Beschwerdeverfahren tätig wird.
PRAXISHINWEIS | Dem Anwalt steht nach § 32 Abs. 2 RVG beziehungsweise § 33 Abs. 3 RVG sowohl bei Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren als auch bei Festsetzung des Werts für die Anwaltsgebühren ein eigenes Beschwerderecht zu. Nimmt er es wahr, wird er hierdurch nicht für seinen Mandanten tätig. Er kann ihm gegenüber im Beschwerdeverfahren keine Gebühren nach Nrn. 3500, 3513 VV RVG abrechnen. |
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