01.05.2005 | Rechtszug
Zwischenstreite i.S. von § 19 Abs. 1 RVG
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Der Beitrag erläutert die richtige Abrechnung von Zwischenstreiten i.S. von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG.
Begriff: Zwischenstreit
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VV RVG gehören zum Rechtszug
- der Zwischenstreit,
- die Bestimmung des zuständigen Gerichts,
- die Bestellung von Vertretern durch das Hauptsachegericht,
- die Ablehnungsverfahren sowie
- die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts für den Prozessbevollmächtigten.
Zwischenstreit i.S. dieser Vorschrift sind der Zwischenstreit mit dem Nebenintervenienten, Zeugen oder Sachverständigen (§§ 71, 387, 402, 408 ZPO), der Streit über die Pflicht eines Anwalts zur Rückgabe einer vom Gegner mitgeteilten Urkunde (§ 135 ZPO) sowie die Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO).
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