03.03.2009 | Reisekosten
Anreise zum Termin mit der Bahn: Taxikosten sind erstattungsfähig
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Kosten für die Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Deutschen Bahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher erstattungsfähig (OLG Köln 5.12.08, 2 Ws 529/08, n.v., Abruf-Nr. 090480). |
Sachverhalt
Der Pflichtverteidiger hat bei der Vergütungsfestsetzung seine Fahrtkosten in Höhe der ihm tatsächlich entstandenen Kosten für Bahn- und Taxifahrten geltend gemacht. Festgesetzt worden sind nur die Fahrtkosten in Höhe fiktiver Kosten für die Nutzung eines PKW. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es ist nicht zutreffend, wenn das Landgericht an Stelle der nach Nr. 7004 VV RVG gebotenen Abrechnung der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten eine fiktive Berechnung auf der Grundlage der Benutzung des eigenen Pkw vornimmt mit der Begründung, die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Taxifahrten für die Fahrten zwischen Büro und Bahnhof bzw. Bahnhof und Zielort sind nicht angemessen gewesen. Die vom Verteidiger vorgelegte Berechnung kann nicht gekürzt werden. Seine tatsächlichen Kosten dürfen nicht auf die fiktiven Kosten einer PKW-Reise reduziert werden. Der Verteidiger kann nicht zur Benutzung des eigenen Pkw veranlasst werden. Der Vergleich mit den Kosten von Nahverkehrsmitteln ist - ausgenommen in dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall des Missbrauchs - nicht zulässig. Der Begriff der Angemessenheit in Nr. 7004 VV RVG meint, dass die Aufwendungen für „ein anderes Verkehrsmittel“ den Gesamtumständen angepasst sein muss. Davon ist hier auszugehen. Es entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten Auffassung, dass die Benutzung eines Taxis jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Deutschen Bahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und die Kosten hierfür erstattungsfähig sind.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der zutreffenden h.M. in der Rechtsprechung und der Literatur (LG Berlin JurBüro 99, 526; Schmidt in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 7004 VV, Rn. 11 und 20; Madert in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 7003, 7004 m.w.N.). Im Übrigen ist der Verteidiger bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels zu einem auswärtigen Termin grundsätzlich frei. Er kann sich auch für einen Flug entscheiden (BGH Rpfleger 07, 503; OLG Hamburg Rpfleger 08, 445).
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