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  • 01.11.2005 | Reisekosten

    BGH lehnt Ausgleichung fiktiver Reisekosten ab

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Führt ein zum Insolvenzverwalter bestimmter Anwalt einen Prozess für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrnehmung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte Prozessführung als Hauptbevollmächtigten unter Ersparung jeglicher Reisekosten zu übertragen (BGH 4.7.05, II ZB 14/04, BB 05, 1988, Abruf-Nr. 052555).

     

    Praxishinweis

    In der Entscheidung hat der BGH folgende Grundsätze klargestellt:  

     

    1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Anwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH NJW 03, 898).

     

    Folge: Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozessgericht entstehen, sind erstattungsfähig (BGH NJW 03, 1534).

     

    2. Nimmt anstelle des Hauptbevollmächtigten ein von diesem eingeschalteter Unterbevollmächtigter den auswärtigen Termin wahr, sind die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der ersparten Reiseaufwendungen bei der Kostenfestsetzung auszugleichen (BGH NJW 03, 898).

     

    3. Steht schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts fest, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, gilt Folgendes: Verfügt die Partei z.B. über eine eigene Rechtsabteilung und kann sie daher einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich instruieren, sind die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten im Fall eigener Terminswahrnehmung keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Dasselbe gilt bei der Klage eines Rechtsanwalts, der gleichfalls ohne Weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten (BGH NJW 04, 3187).