01.10.2008 | Reisekosten
Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten richtig abrechnen
von RiLG Dr. Julia Bettina, Onderka, Bonn
Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist (BGH 16.4.08, XII ZB 214/04,NJW 08, 2122, Abruf-Nr. 081588). |
Sachverhalt
Die in Bonn wohnende Klägerin verklagte ihren Mann vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg und dem KG. Das Verfahren endete in zweiter Instanz durch Urteil, das die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 44 Prozent und dem Beklagten zu 56 Prozent auferlegte. Sie hatte eine überörtliche Anwaltssozietät mit Kanzleien u.a. in Bonn und Berlin beauftragt, sie zu vertreten. Sachbearbeiter war ein dem Bonner Büro der Sozietät zugehöriger Anwalt. Die in Berlin residierenden Sozien waren sämtlich beim LG Berlin und dem KG zugelassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. Reisekosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozessbevollmächtigten von 995,89 EUR geltend gemacht, die überwiegend festgesetzt wurden. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das KG es abgelehnt, die Reisekosten in den Kostenausgleich einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und dabei zu der Frage, ob die Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, wichtige Merksätze aufgestellt.
Checkliste: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten |
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Eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei darf einen Anwalt an ihrem Wohnsitz beauftragen, da in der Regel das schützenswerte Interesse am persönlichen Gespräch besteht. Das ist h.M. Kein persönliches Gespräch ist erforderlich, wenn
- die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (BGH NJW 03, 2027);
- ein fachkundiger Mitarbeiter der Partei einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalt sachgerecht informieren kann (BGH WM 08, 422);
- beim in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert, leistungsunfähig zu sein und gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH NJW-RR 05, 707).
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