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  • 01.06.2010 | Reisekosten

    Reisekosten für den auswärtigen Wahlanwalt

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO durch das sogenannte 2. Opferrechtsreformgesetz hat der Beschuldigte auch Anspruch auf Ersatz von Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers (AG Witten 21.4.10, 9 Ds-63 Js 63/09-44/09, Abruf-Nr. 101633).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war als auswärtiger Wahlverteidiger für den - frei gesprochen - Angeklagten tätig. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat er auch die ihm entstandenen Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat diese anerkannt. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die streitigen Fahrtkosten sowie die Tage- und Abwesenheitsgelder sind erstattungsfähig. Nach der Neufassung des § 142 StPO ist für den beizuordnenden Pflichtverteidiger das Merkmal der Ortsansässigkeit aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Nach der Gesetzesbegründung ist für die Bestellung des Pflichtverteidigers ausdrücklich ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger von erheblicher Bedeutung. Der Verteidiger hat das Bestehen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses geltend gemacht. Würde es sich bei dem Verteidiger der Angeklagten um einen Pflichtverteidiger handeln, wären die hier streitigen Mehrkosten erstattungsfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann ein Wahlverteidiger nicht schlechter gestellt werden, sodass auch in diesem Fall die Mehrkosten erstattungsfähig sind.  

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist zutreffend. Bislang sind, wenn dem Beschuldigten nicht ein besonders schwerer Vorwurf gemacht wurde, die Fahrtkosten eines auswärtigen Verteidigers, den der Beschuldigte hingezogen hatte, als nicht notwendig und damit als nicht erstattungsfähig angesehen worden (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 464a StPO Rn. 12). Nachdem das Merkmal der Ortsansässigkeit in § 142 Abs. 1 StPO zum 1.10.09 entfallen ist, kann so nicht mehr argumentiert werden. Denn: Wenn der Gesetzgeber nur noch darauf abstellt, ob der Bestellung des vom Beschuldigten benannten Rechtsanwalts „wichtige Gründe“ entgegenstehen, wobei dem „Anwalt des Vertrauens“ besonders Gewicht eingeräumt worden ist (vgl. Burhoff VA 09, 178; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 1196), dann muss das auch für die Wahlverteidigung Auswirkungen haben. Es darf dann auch hier dem Beschuldigten nicht mehr entgegenhalten werden, dass er einen „auswärtigen Anwalt des Vertrauens“ gewählt hat (a.A. allerdings ohne nähere Begründung LG Bochum StRR 10, 117). Der Verteidiger muss also in entsprechenden Kostenfestsetzungsanträgen hierauf hinweisen und zur Frage des „Anwalts des Vertrauens“ Stellung nehmen.