· Fachbeitrag · Sachverständigenauslagen
Erstattung von Privatsachverständigenkosten im Bußgeldverfahren nach Freispruch
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Ist es dem Rechtsanwalt/Verteidiger gelungen, im Bußgeldverfahren die Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten zu erreichen oder sogar einen Freispruch zu erzielen, ist der Kampf oft noch nicht beendet. Denn häufig gibt es zusätzlich Streit darüber, ob die Kosten eines eingeholten privaten Sachverständigengutachtens erstattungsfähig sind. Das LG Wuppertal hat sich hierzu positiv geäußert. |
Sachverhalt
Die Rechtspflegerin hatte die Erstattungsfähigkeit von Privatsachverständigenkosten bejaht und diese gegen die Staatskasse festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hiergegen hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Trotz des im Bußgeldverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Notwendigkeit von privaten Ermittlungen insbesondere bei schwierigen technischen Fragestellungen zu bejahen (so auch Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl., § 464a Rn. 7). Das ist vor allem im Bußgeldverfahren zu berücksichtigen, wenn standardisierte Messverfahren verwendet werden. Denn die Anforderungen daran, eine konkrete Fehlmessung darzulegen, sind hier für den Betroffenen erhöht. Auszugehen ist von einer Ex-ante-Betrachtung.
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