01.09.2003 · Fachbeitrag · Reisekosten
Reisekostenerstattung bei einstweiliger Verfügung
| Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Anwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminwahrnehmung anfallenden Reisekosten im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder - verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung (BGH 10.4.03, I ZB 36/02, NJW 03, 2027). (Abruf-Nr. 031152) |
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