02.11.2010 | Revisionsrücknahme
Anfechtung der Kostenentscheidung nach Revisionsrücknahme
von RA Detlev Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht anfechtbar, wenn eine Anfechtung der Hauptsachenentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das gilt auch in den Fällen der isolierten Kostenentscheidung und schließt deren Anfechtung aus, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung, die ohne eine ggf. erfolgte Rechtsmittelrücknahme hätte ergehen müssen, kein Rechtsmittel statthaft wäre (OLG Köln 14.7.10, 2 Ws 436/10, Abruf-Nr. 103475). |
Sachverhalt
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen ein Urteil des LG Revision eingelegt, sie dann jedoch zurückgenommen. Die Strafkammer des LG hat dem Angeklagten daraufhin die Kosten der Revision auferlegt. Dagegen hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, er habe seinem Verteidiger mitgeteilt, gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen zu wollen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 StPO nach Rücknahme der Revision unterliegt der Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS. StPO. Danach ist die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht anfechtbar, wenn eine Anfechtung der Hauptsachenentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Die Vorschrift ist auch auf die Fälle der isolierten Kostenentscheidung anwendbar. Wenn gegen die Hauptsachenentscheidung, die ohne die Rücknahme hätte ergehen müssen, kein Rechtsmittel statthaft wäre, ist auch eine Anfechtung der Kostenentscheidung ausgeschlossen. Diese Voraussetzung ist im Falle der Rücknahme der Revision gegeben.
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 Rn. 58; Gieg in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 8). In dem Zusammenhang kommt es auf die für den Fall der Berufungsrücknahme streitige Frage, ob die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung schon deshalb ausscheidet, weil eine anfechtbare Hauptsachenentscheidung nicht mehr ergehen kann, vorliegend nicht an.
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