· Fachbeitrag · Auslagenerstattung
Wenn das Strafverfahren eingestellt wird ...
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Wichtigstes Verteidigungsziel im Straf- und Bußgeldverfahren sollte es für den Verteidiger sein, dass das Verfahren gegen den Mandanten eingestellt wird. Dies sollte, soweit möglich, schon der Staatsanwalt, spätestens aber das Gericht veranlassen. Hat der Verteidiger dies erreicht, wird er bzw. sein Mandant dafür jedoch nicht stets dadurch belohnt, dass die entstandenen notwendigen Auslagen auf jeden Fall der Staatskasse auferlegt werden. Mit den daraus entstehenden Problemen hat sich vor Kurzem erneut das BVerfG in zwei Entscheidungen befasst. Sein Fazit: Soweit den Gerichten hinsichtlich der Auslagenerstattung Ermessen eingeräumt ist, müssen sie dies aber auch erkennbar ausüben. |
1. Grundsatz
Wie Auslagen erstattet werden, ist in § 467 Abs. 1 StPO geregelt. Wird das Verfahren eingestellt, fallen danach sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last.
Abweichend von diesem Grundsatz kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO hiervon absehen, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die StPO stellt die Auslagenerstattung dann in das Ermessen des Gerichts. Ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, ist damit die Voraussetzung gegeben, das Ermessen auszuüben (LR-Hilger, StPO, § 467 Rn. 56; OLG Köln 26.2.09, 2 Ws 66/09).
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