01.11.2003 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Antrag auf Vollstreckbarerklärung des mit einem Rechtsmittel nicht angefochtenen Teils eines Urteils
| Der Beitrag befasst sich mit den Anwaltsgebühren, die entstehen, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren gemäß §§ 537, 558 ZPO tätig ist und beantragt wird, ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten oder zweiten Rechtszuges, soweit es durch Rechtsmittelanträge nicht angefochten wird, von dem Rechtsmittelgericht durch Beschluss für vollstreckbar zu erklären. |
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