01.01.2001 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Auch Kostenanträge können voll abgerechnet werden
| Werden Klage, Berufung oder Revision zurückgenommen, muss der Kläger bzw. Rechtsmittelführer die Verfahrenskosten tragen. Erfolgt die Rücknahme in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, kann der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite daraufhin einen so genannten „Kostenantrag“ stellen. Mit dem Antrag, „der anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“, verfolgt er formell das, was zwingend sowieso gesetzliche Folge ist. Daher bleiben in der Praxis solche Kostenanträge meistens kostenmäßig unbeachtet und werden auch vom beantragenden Anwalt selbst nicht abgerechnet. Es handelt sich hierbei jedoch um Sachanträge, die je nach Fallgestaltung eine 5/10- oder 10/10-Verhandlungsgebühr auslösen können. Dazu folgende drei Fallkonstellationen: |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig