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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO

    Auch Kostenanträge können voll abgerechnet werden

    | Werden Klage, Berufung oder Revision zurückgenommen, muss der Kläger bzw. Rechtsmittelführer die Verfahrenskosten tragen. Erfolgt die Rücknahme in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, kann der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite daraufhin einen so genannten „Kostenantrag“ stellen. Mit dem Antrag, „der anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“, verfolgt er formell das, was zwingend sowieso gesetzliche Folge ist. Daher bleiben in der Praxis solche Kostenanträge meistens kostenmäßig unbeachtet und werden auch vom beantragenden Anwalt selbst nicht abgerechnet. Es handelt sich hierbei jedoch um Sachanträge, die je nach Fallgestaltung eine 5/10- oder 10/10-Verhandlungsgebühr auslösen können. Dazu folgende drei Fallkonstellationen: |