01.08.2003 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Der Vorschussanspruch des Anwalts nach § 17 BRAGO
| Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Daher besteht grundsätzlich eine Vorleistungspflicht des Anwalts. Seine Vergütung erhält er erst nach Abschluss der Tätigkeit. Lediglich in § 669 i.V.m. § 675 BGB ist eine Ausnahme für die bei Besorgung des Geschäfts entstehenden Aufwendungen geregelt: Auf die Auslagen i.S.d. §§ 25 ff. BRAGO kann der Anwalt danach einen Vorschuss verlangen. Dieser Anspruch bezieht sich dagegen nicht auf die Gebühren nebst Umsatzsteuer, welche den Großteil der Vergütung ausmachen. Da der Anwalt aber kein „normaler“ Gläubiger, sondern gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, kann er die ihn treffende Vorleistungspflicht in eine solche des Mandanten umkehren, indem er einen Vorschuss nach § 17 BRAGO verlangt. Dazu im Einzelnen: |
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