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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO

    Die eintretende Erbengemeinschaft und § 6 BRAGO

    | Wird der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er seine Gebühren gleichwohl nur einmal. Allerdings erhöht sich nach § 6 BRAGO z.B. die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO oder die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO durch jeden Auftraggeber um weitere 3/10, insgesamt höchstens um zwei volle Gebühren (ausführlich BRAGO prof. 2/95, 3; 11/96, 13; 7/00, 88; 11/00, 138, 141; zur GbR: 5/01, 56). Im jetzigen „Zeitalter der Erben“ kommt insbesondere die Erbengemeinschaft als Auftraggebermehrheit in Betracht (dazu schon BRAGO prof. 1/97, 11). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |