01.04.2002 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Die Kosten und Gebühren der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO n.F.
| Die durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Partei kann nach § 321a ZPO n.F. die so genannte Gehörsrüge einlegen, um eine Neueröffnung der mündlichen Verhandlung bei nicht berufungsfähigen Urteilen zu erreichen (dazu auch Leißing, „Prozessrecht aktiv“ 2/02, 22). Der folgende Beitrag zeigt die richtige Abrechnung dieses Verfahrens. |
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