Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO

    Die Kosten und Gebühren der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO n.F.

    | Die durch das erstinstanzliche Urteil beschwerte Partei kann nach § 321a ZPO n.F. die so genannte Gehörsrüge einlegen, um eine Neueröffnung der mündlichen Verhandlung bei nicht berufungsfähigen Urteilen zu erreichen (dazu auch Leißing, „Prozessrecht aktiv“ 2/02, 22). Der folgende Beitrag zeigt die richtige Abrechnung dieses Verfahrens. |