01.09.2003 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Gebühren im PKH- Prüfungsverfahren
| Dem Kläger als Gegner der PKH beantragenden Partei muss die im PKH- Prüfungsverfahren seinem Prozessbevollmächtigten entstandene Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) erstattet werden, wenn die Parteien eine Kostenvereinbarung getroffen und so Kostenerstattungsansprüche begründet haben (OLG Frankfurt 10.1.03, 25 W 90/02, n.v.). (Abruf-Nr. 031804) |
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