01.06.2003 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Gesonderte Gebühren für Verfahren nach § 64b FGG
| In der Praxis bereiten die durch das am 1.1.02 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG, BGBl. I 01, 3513) eingetretenen Rechtsänderungen noch erhebliche Probleme. Gerade bei der Gebührenabrechnung bleiben die anwaltsfreundlichen Neuregelungen unbeachtet. Der folgende Beitrag erläutert daher die richtige Gebührenabrechnung für einstweilige Anordnungen nach § 64 Abs. 3 FGG (zu der Gebührenabrechnung für Tätigkeiten im Rahmen des GewSchG: Goebel, BRAGO prof. 02, 56 und bei einstweiligen Anordnungen nach § 621g ZPO: Mock, BRAGO prof. 03, 78, zur richtigen Ermittlung von Gebühren und Streitwerten in isolierten familienrechtlichen Verfahren: Wick, FK 03, 70). |
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