01.12.2003 · Fachbeitrag · Richtige Anwendung der BRAGO
Zusätzliche Gebühr gemäß § 84 BRAGO bei Tätigkeit nach ausgesetzter Hauptverhandlung
| Findet eine Hauptverhandlung statt, folgt der Gebührenanspruch des Verteidigers aus § 83 BRAGO. Dieser erfasst gemäß § 87 S. 1 BRAGO nicht nur die Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung, sondern im gesamten erstinstanzlichen Strafverfahren nach Beendigung des vorbereitenden Verfahrens bis zum Abschluss des Rechtszuges (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 83 BRAGO Rn. 9). Grundsätzlich entstehen daher daneben keine Gebühren nach § 84 BRAGO (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, a.a.O., § 84 Rn. 5, 9 und 17). Der folgende Beitrag erläutert, in welchen Fällen der nach ausgesetzter Hauptverhandlung tätige Anwalt zusätzliche Gebühren nach § 84 BRAGO abrechnen kann. |
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