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  • 01.09.2006 | Selbstständiges Beweisverfahren

    Aufträge rund um den 1.7.04 richtig abrechnen

    Erhält ein Anwalt einen unbedingten Auftrag für ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem 1.7.04 und einen unbedingten Auftrag für die Hauptsache erst danach, liegen zwei Angelegenheiten vor. Die Vergütung richtet sich teilweise nach der BRAGO und teilweise nach dem RVG (OLG München 25.4.06, 11 W 1220/06, RVGreport 06, 262, Abruf-Nr. 062439).

     

    Praxishinweis

    Der Auftrag für das selbstständige Beweisverfahren wurde vor dem 1.7.04 erteilt. Insoweit gilt die BRAGO.  

     

    Bei der Hauptsache ist streitig, wie in Übergangsfällen abgerechnet wird. Nach § 37 Nr. 3 BRAGO sind das Hauptsache- und das selbstständige Beweisverfahren eine Angelegenheit, dagegen nach dem RVG zwei verschiedene. Denn das selbstständige Beweisverfahren ist nicht in § 19 RVG aufgeführt. Nach Ansicht des Senats kommt es für die Anwendung des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG darauf an, wann der Anwalt den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S. von § 15 RVG erhalten hat. Erteilt der Mandant vor dem 1.7. den unbedingten Auftrag für das selbstständige Beweisverfahren und den bedingten Auftrag für die Hauptsache, gilt für letztere das RVG, wenn die Bedingung, z.B. der erfolgreiche Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, erst nach dem Stichtag eintritt. Dasselbe gilt, wenn dem Anwalt für die Hauptsache zunächst kein Auftrag erteilt wird, dieser erst nach dem Stichtag erfolgt. Hier hat das OLG die Hauptsache nach dem RVG abgerechnet (so auch OLG Köln RVGreport 06, 141; zum selbstständigen Beweisverfahren Schönemann, RVG prof. 06, 134).  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 153 | ID 91948