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  • 01.08.2007 | Selbstständiges Beweisverfahren

    Keine Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    Erklären Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbstständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO (BGH 9.5.07, IV ZB 26/06, n.v., Abruf-Nr. 072003).

     

    Sachverhalt

    Die Antragsteller begehren eine Kostenentscheidung zum Nachteil der Antragsgegnerin im gerichtlich angeordneten, aber nicht mehr durchgeführten selbstständigen Beweisverfahren. Die Antragsteller beantragten beim LG die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Nachdem der Beweisbeschluss ergangen war, aber noch vor der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen, erbrachte ein Versicherer Entschädigungsleistungen an die Antragsteller. Diese erklärten, das selbstständige Beweisverfahren könne mit der Maßgabe für erledigt erklärt werden, dass der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen seien. Dem schloss sich die Antragsgegnerin an und beantragte ihrerseits, den Antragstellern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das LG hat die Kostenanträge beider Parteien mit der Begründung zurückgewiesen, eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO im selbstständigen Beweisverfahren komme nicht in Betracht. Die sofortige Beschwerde und auch die Rechtsbeschwerde der Antragsteller dagegen blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens. Sie werden von der Kostenentscheidung mit umfasst. Ausnahme: Wird trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben, kann im selbstständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen. Grund: Verzichtet der Antragsteller – z.B. wegen des für ihn ungünstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme – auf die Hauptsacheklage, soll es nicht dazu führen, dass er der Kostenpflicht entgeht, die sich aus der Abweisung der Klage in der Hauptsache ergäbe (BGH NJW-RR 04, 1005). § 494a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGH FamRZ 07, 374). Hier sind die Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 ZPO nicht gegeben.  

     

    Ob eine übereinstimmende Erledigungserklärung bezüglich des selbstständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung zulässt, ist umstritten: