· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Kostenerstattung des am Vergleich nicht beteiligten einfachen Streithelfers
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| In der Praxis kommt Folgendes oft vor: In einem Rechtsstreit wird einem bislang dort nicht beteiligten Dritten der Streit verkündet (§§ 64 ff. ZPO). Der Streitverkündete tritt daraufhin einer Partei bei, um sie zu unterstützen. Im Laufe des Rechtsstreits vergleichen sich die Hauptparteien schließlich ‒ allerdings ohne den Streithelfer zu beteiligen ‒ und vereinbaren, dass der Streithelfer seine Kosten selbst tragen muss oder verlieren über die Kosten des Streithelfers kein Wort. Kann der an dem Vergleich nicht beteiligte Streithelfer seine Kosten erstattet erhalten? |
1. Vergleichsregelungen
a) Ausdrückliche Vergleichsregelung
Vereinbaren die Hauptparteien im gerichtlichen Vergleich, dass der hieran nicht beteiligte Streithelfer seine Kosten alleine oder nach einer bestimmten Quote zu tragen habe, stellt das einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar (BGH PAK 14, 68; NJW 03, 1948; NJW 11, 3721). Eine solche Vereinbarung der Hauptparteien ist daher nichtig.
b) Problem: Fehlende Kostengrundentscheidung
Grundlage einer jeden Kostenerstattung und -festsetzung bildet die Kostengrundentscheidung (§ 103 Abs. 1 ZPO). Es muss demnach ein vollstreckbarer Titel existieren, der aussagt, wer die Verfahrenskosten trägt (BGH NJW 18, 1169). Dabei stellt ein gerichtlich protokollierter Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zwar grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel dar (BGH RVG prof. 06, 91), ebenso ein außergerichtlich ausgehandelter, sofern auch dieser ordnungsgemäß gerichtlich protokolliert wurde (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 103 Rn. 10). War der Streithelfer am Vergleich aber nicht beteiligt, fehlt es für einen etwaigen Erstattungsanspruch insoweit an einer ihn begünstigenden Kostenregelung.
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