01.07.2007 | Sozialrecht
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Der Beitrag erläutert, wie das Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 SGG) richtig abgerechnet wird.
Abrechnung nach Betragsrahmengebühren, § 3 Abs. 1 RVG
Wird der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Verwaltungsbehörde tätig (§ 86a Abs. 3 SGG), handelt es sich gegenüber dem Verwaltungs- oder dem Widerspruchsverfahren um eine eigene selbstständige Angelegenheit, § 17 Nr. 1 RVG. Auch gegenüber dem Rechtsstreit in der Hauptsache oder dem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vor dem Sozialgericht handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit.
Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG
Der Anwalt erhält im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG. Die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um ein Nachprüfungsverfahren handelt und kein vorhergehendes Verwaltungsverfahren stattfindet. Dass sich die Hauptsache bereits im Nachprüfungsverfahren befindet und der Anwalt dort ggf. nur die Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG erhält, ist unerheblich, da es sich insoweit um eine eigene selbstständige Angelegenheit handelt, § 17 Nr. 1 RVG.
Hinsichtlich der Gerichtsverfahren nach § 86b Abs. 1 und Abs. 2 SGG geht die Rechtsprechung vom unterdurchschnittlichen Gebührenbetrag aus, oft von der sog. „Drittelgebühr“ (Mindestbetrag + Höchstbetrag) : 3 [SG Hildesheim AGS 06, 505]). Das ließe sich auf die Geschäftsgebühr für den Aussetzungsantrag übertragen. Diese Beurteilung ist m.E. jedoch unzutreffend. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann sehr bedeutsam sein. Zudem besteht für den Anwalt Zeitdruck. Der Streit soll hier nicht geklärt werden. In den folgenden Berechnungen wird die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Die Höhe der Gebühr muss der Anwalt im Einzelfall selbst entscheiden. An den abgerechneten Gebührentatbeständen ändert sich nichts. In Betracht kommen kann allerdings die Schwellengebühr nach Anm. zu Nr. 2400 VV RVG.
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