01.10.2008 | Sozialrecht
Beratungshilfe-Geschäftsgebühr auch im sozialgerichtlichen Verfahren anrechenbar?
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG ist die Beratungshilfe-Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte auf eine Verfahrensgebühr, die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entsteht, anzurechnen. Dem Wortlaut des Gesetzes nach gilt dies auch in sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl in diesen Verfahren für den Wahlanwalt keine Anrechnung vorgesehen ist.
Beispiel: Beratungs- und PKH-Mandat im Sozialrecht | ||||||||||
Rechtsanwalt R wird in einer sozialrechtlichen Angelegenheit im Rahmen der Beratungshilfe tätig und vertritt den Mandanten M im Widerspruchsverfahren vor der Behörde. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids beauftragt M den R, Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht zu erheben. Das Verfahren endet ohne mündliche Verhandlung. Wie kann R abrechnen?
Lösung: Neben der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG, die M schuldet, erhält R aus der Landeskasse folgende Vergütung:
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Abrechnung der Vergütung im gerichtlichen Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren entsteht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVG eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG. Da der Anwalt bereits im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren tätig war, steht ihm nicht der volle Rahmen der Nr. 3102 VV RVG (40 EUR bis 460 EUR) offen, sondern nur der reduzierte Rahmen der Nr. 3103 VV RVG (20 EUR bis 320 EUR). Dafür darf der geringere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorbefassung aber nicht nochmals im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenmindernd berücksichtigt werden, Anm. zu Nr. 3103 VV RVG.
Anrechnung der Geschäftsgebühr?
Nach dem Wortlaut der Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG ist nun noch die in der Beratungshilfe verdiente Geschäftsgebühr zur Hälfte, also mit 35?EUR, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
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