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  • 01.05.2006 | Sozialrecht

    Betragsrahmengebühren richtig abrechnen

    von RiSG Heinz Schäfer, Münster

    90 Prozent aller sozialgerichtlichen Verfahren werden anhand von Betragsrahmengebühren abgerechnet, § 3 Abs. 1 S. 1 RVG, § 183 SGG. Der folgende Beitrag erläutert, worauf Sie bei der Abrechnung dieser Gebühren besonders achten müssen.  

     

    Höhe der Betragsrahmengebühren richtet sich nach § 14 RVG

    Für die Höhe der Betragsrahmengebühren gilt § 14 RVG. Insoweit ist die bisherige Literatur und Rechtsprechung zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung des § 12 BRAGO heranziehbar.  

     

    Maßstäbe der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG
    • Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
    • Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
    • Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber,
    • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
    • besonderes Haftungsrisiko des Anwalts.
     

    Praxishinweis: Neu ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG, dass das anwaltliche Haftungsrisiko zwingend berücksichtigt werden muss (RMOLK RVG/Baumgärtel, § 14 RVG Rn. 12). Grenze des Gebührenansatzes des Anwalts ist die Unbilligkeit i.S. von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (früher § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO).