01.04.2007 | Sozialrecht
Einstweiliges Anordnungsverfahren: Rahmengebühren richtig abrechnen
Erläutert wird, wie das einstweilige Anordnungs- und Hauptsacheverfahren im Sozialrecht mit Rahmengebühren richtig abgerechnet wird.
Selbstständige Angelegenheit
Einstweilige Anordnungsverfahren (§ 86b Abs. 2 SGG) und zugehörige Hauptsacheverfahren sind auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, § 17 Nr. 4b RVG. Folgt auf das Anordnungsverfahren ein Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren wegen des Eintritts veränderter Umstände (zur Zulässigkeit: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 45), ist dieses Verfahren zwar nach § 17 Nr. 4d RVG gegenüber der Hauptsache wiederum eine verschiedene Angelegenheit, nicht aber gegenüber dem jeweiligen Ausgangs-Anordnungsverfahren; insoweit ist nur eine Angelegenheit gegeben, § 16 Nr. 6 RVG.
Der Anwalt erhält die Vergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren gegenüber der Vergütung in der Hauptsache gesondert. Die Gebührentatbestände sind jedoch die gleichen wie im Hauptsacheverfahren. Da das Gesetz insoweit keine besonderen Regelungen enthält, gilt Teil 3 VV RVG. Eine Besonderheit sieht nur Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 2 VV RVG vor. Danach bleibt es auch bei den Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG, wenn das Berufungsgericht für das Anordnungsverfahren als Gericht der Hauptsache zuständig ist, § 86b Abs. 2 S. 3 und 4 SGG i.V. mit § 943 ZPO.
Einstweiliges Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht
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