03.03.2008 | Sozialrecht
Gebühren bei erfolgreicher Anfechtungsklage und anschließendem Neubescheidungsverfahren
Der Beitrag erläutert, wie Sie in sozialgerichtlichen Verfahren nach der Anfechtungsklage und anschließender Neubescheidung richtig abrechnen.
Wird die Behörde auf eine Anfechtungsklage hin zur Neubescheidung verpflichtet, schließt sich nach dem Gerichtsverfahren ein neues Widerspruchsverfahren an. Damit wird eine neue Gebührenangelegenheit i.S. des § 15 RVG eröffnet, die gesondert abrechenbar ist (SG Aachen AGS 06, 551 m. Anm. N. Schneider). Ob man dies aus einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 1 RVG herleitet oder aus dem allgemeinen Grundsatz des § 15 Abs. 1 RVG, mag dahin stehen. Zu unterscheiden sind drei Fälle. Der Anwalt war
- erstmals im Klageverfahren beauftragt, also nicht im vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren tätig,
- bereits im vorangegangenen Widerspruchsverfahren tätig, nicht aber auch im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren oder er war
- sowohl im vorangegangenen Widerspruchsverfahren tätig als auch in dem hierzu vorausgegangenen Verwaltungsverfahren.
Weiter ist zu unterscheiden, ob nach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG) oder nach Wertgebühren abgerechnet wird (§ 3 Abs. 1 S. 2 RVG).
Abrechnung nach Betragsrahmengebühren
Bei der Abrechnung nach Betragsrahmengebühren gilt Folgendes (für die Berechnung wird jeweils die Mittelgebühr angesetzt).
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