01.01.2007 | Sozialrecht
Gebühren nach Zurückverweisung
Der Beitrag erläutert, welche Gebühren bei Zurückverweisung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die sich nach Betragsrahmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG) richten, abgerechnet werden können (zur Abrechnung sozialrechtlicher Mandate vgl. auch Schäfer, RVG prof. 06, 71, 88, 106, 125, 142 und 159).
Gebührenrechtlich sind das Ausgangs- und das Verfahren nach Zurückverweisung verschiedene Angelegenheiten,§ 21 Abs. 1 RVG. Der Anwalt erhält die Gebühren erneut. Es erfolgt jedoch nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG eine Anrechnung der Verfahrensgebühren. Das gilt aber nicht für die Terminsgebühr des Ausgangsverfahrens und die Auslagen. Es entsteht eine weitere Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (LG Dresden AGS 06, 169 m. Anm. N. Schneider zum vergleichbaren Fall der Zurückverweisung in Strafsachen). Probleme wirft die Zurückverweisung in die erste Instanz auf, da hier verschiedene Verfahrensgebühren (Nrn. 3102, 3103 VV RVG) anfallen können.
Zuvor keine Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren
Unproblematisch ist die Berechnung, wenn der Anwalt im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren nicht tätig war. Dann richtet sich sowohl die Verfahrensgebühr vor als auch nach Zurückverweisung nach Nr. 3102 VV RVG.
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