01.06.2005 | Sozialrecht
Mittelgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten korrekt festsetzen lassen
von Rechtsanwaltsfachangestelltem Christian Noe, Gelsenkirchen
Der Beitrag zeigt, wie Sie im Sozialrecht für durchschnittliche Angelegenheiten eine Mittelgebühr richtig festsetzen lassen können.
Der Anwalt kann für eine durchschnittliche Tätigkeit grundsätzlich die mittlere Rahmengebühr des § 116 BRAGO (355 EUR) bzw. der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG (250 EUR) abrechnen. Es liegt (zumindest) eine durchschnittliche sozialrechtliche Angelegenheit vor, wenn
- ein Verfahren ein Jahr lang dauert, eine Klage neben zwei weiteren Schriftsätzen gefertigt und ein Gerichtstermin wahrgenommen wird;
- eine Schwerbehinderung (also ein Grad der Behinderung von mindestens 50) anerkannt wurde;
- ein fachmedizinisches Gutachten ausgewertet wurde.
Praxishinweis: Bei den o.g. Kriterien kann im Einzelfall auch eine Gebühr oberhalb einer Mittelgebühr angemessen sein, § 14 RVG.
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