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  • 01.05.2007 | Sozialrecht

    PKH: Voraussetzungen und Vergütung in SGG-Verfahren

    von RiLSG Heinz Schäfer, Essen/Steinfurt

    In Sozialgerichtsverfahren gelten gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) die allgemeinen Vorschriften über PKH nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend. Der folgende Beitrag erläutert wesentliche Voraussetzungen der Bewilligung und anschließenden Abrechnung unter Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten des SGG.  

     

    Anwendungsbereich und praktische Bedeutung

    Angesichts der Gerichtskostenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte, Antragsteller etc. insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) in Verfahren vor den Sozialgerichten, § 183 S. 1 SGG, besteht die eigene finanzielle Belastung dieses Personenkreises im Sozialgerichtsprozess überwiegend in den Kosten für einen Anwalt. Die prozessuale Vertretung soll dabei nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Daher sind nach § 73a SGG die allgemeinen Vorschriften der ZPO über PKH entsprechend anzuwenden (Schäfer, PA 03, 133 ff.). In der Praxis greift das Gerichtskostenprivileg des § 183 SGG bei mehr als 90 Prozent aller Klagen ein.  

     

    Die anwaltliche Vergütung erfolgt dann ebenso ganz überwiegend nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG, also durch Betragsrahmengebührenund nicht wertabhängig (Schäfer, RVG prof. 06, 71 ff.). Folglich richtet sich die anwaltliche Vergütung bei PKH-Gewährung im Sozialgerichtsprozess im Regelfall nach Betragsrahmengebühren und nicht nach den hier zu vernachlässigenden Wertgebühren gemäß § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 RVG (Schäfer, RVG prof. 06, 88 ff.).