29.01.2008 | Sozialrecht
So rechnen Sie Verfahren über eine Untätigkeitsklage richtig ab
Wird der Anwalt mit einer Untätigkeitsklage beauftragt, erhält er seine Vergütung nach Teil 3 VV RVG. Zu unterscheiden ist, ob sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 2 RVG) oder ob Betragsrahmengebühren gelten (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Dazu im Einzelnen:
Betragsrahmengebühren
Wird der Anwalt erstmals mit einer Untätigkeitsklage beauftragt, erhält er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG. Die Rechtsprechung geht allerdings von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebührenhöhe aus, da es in der Sache nicht um eine Entscheidung geht, sondern nur um den Anspruch auf Bescheidung, sodass die Bedeutung für den Auftraggeber geringer sei. Zudem verursache eine Untätigkeitsklage keinen besonderen Aufwand, da nur zur Frist und nicht zur Sache vorgetragen werden müsse. Hinzu komme, dass sich i.d.R. Untätigkeitsklagen kurzfristig durch Erlass des beantragten Bescheids erledigen. Vertreten wird insoweit die vierfache Mindestgebühr, die Absenkung der Mittelgebühr um 25 Prozent, das Doppelte der Mindestgebühr oder auch eine Minderung um 35 Prozent der Differenz zwischen Mittelgebühr und Höchstgebühr (siehe hierzu AnwK-RVG/Wahlen, Nr. 3102 VV RVG Rn 7 m.w.N. weitgehend noch zur BRAGO). Das SG Berlin geht von der halben Mittelgebühr aus (ASR 05, 40 m. Anm. Weber). Im Folgenden soll daher ebenfalls von der halben Mittelgebühr ausgegangen werden ([Mindestgebühr + Höchstgebühr] : 4).
Strittig ist, ob schon alleine dadurch eine Erledigungsgebühr entsteht, dass der Antrag beschieden und der Verwaltungsakt erlassen wird. Ein Teil der Rechtsprechung bejaht dies (SG Aachen AGS 06, 181; SG Mannheim ASR 06, 46; verneinend dagegen SG Freiburg AGS 03, 211 m. Anm. Madert). Im Folgenden soll von einer Erledigungsgebühr ausgegangen werden.
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