01.12.2006 | Sozialrecht
Vergleich im schriftlichen Verfahren
Bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren erhält der Anwalt auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr. Es liegt hier eine offenbare Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG zu lösen ist (SG Duisburg 22.11.05 und 22.5.06, S 13 SB 182/03, AGS 06, 319, Abruf-Nr. 062987). |
Entscheidungsgründe
Den Prozessbevollmächtigten des Klägers steht eine Terminsgebühr zu. Nach Nr. 3106 VV RVG erhält der Anwalt in Verfahren vor Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine solche, wenn
- ein Termin stattgefunden hat,
- im Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
- nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsentscheid entschieden wird, oder
- das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Den Prozessbevollmächtigten steht aber in entsprechender Anwendung der Anm. Abs. 1 Ziff. 1 zu Nr. 3104 VV RVG eine Terminsgebühr zu. Danach entsteht diese Gebühr auch, wenn im Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dass diese Alternative nur für Terminsgebühren in sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Streitwert abgerechnet werden, gelten soll, nicht aber für die Terminsgebühr in Verfahren vor dem Sozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, ist in sich widersprüchlich.
Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen, einen gebührenrechtlichen Anreiz dafür zu schaffen, dass Anwälte an der Erledigung eines Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung mitwirken.
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