01.09.1997 · Fachbeitrag · Sozialrecht
Wie werden sozialrechtliche Angelegenheiten abgerechnet?
| Der Antrag auf Leistungen der Sozialversicherung und sonstige Sozialleistungen durchläuft zunächst ein - formloses - Verwaltungsverfahren nach dem SGB X unter Beteiligung von Sozialversicherungsträgern oder anderen zuständigen Behörden (Sozialamt, Versorgungsamt usw.). Ablehnende Verwaltungsentscheidungen können dann in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüft werden (§§ 62, 63 SGB X). In den in § 78 SGG näher bestimmten Fällen darf eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage erst erhoben werden, nachdem ein förmliches Vorverfahren durch die Einlegung eines Widerspruchs vorausgegangen ist (§ 83 SGG). Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, welche Gebühren der Rechtsanwalt für sein Tätigwerden im formlosen Verwaltungsverfahren und dem sich anschließenden förmlichen Vorverfahren geltend machen kann. |
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