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  • 01.08.2006 | Sozialrecht

    Wie werden sozialrechtliche Berufungs- und Revisionsverfahren richtig abgerechnet?

    von RiSG Heinz Schäfer, Münster

    Der Beitrag erläutert, worauf Sie bei der Abrechnung sozialgerichtlicher Berufungs- und Revisionsverfahren achten müssen (zur Abrechnung sozialrechtlicher Mandate Schäfer, RVG prof. 06, 71, 88, 106 und 125).  

     

    Berufungsverfahren vor dem LSG

    Im Berufungsverfahren können folgende Gebühren anfallen:  

     

    • Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG: Sie beläuft sich auf 50 bis 570 EUR (Mittelgebühr: 310 EUR). Die durchschnittliche Gebühr unter Beachtung durchschnittlichen Haftungsrisikos i.S. von § 14 RVG wird mit 440 EUR beziffert (vgl. allgemein zur Berechnung Otto, NJW 06, 1472,1475 f.).

     

    • Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV RVG: Sie beträgt 20 bis 380 EUR (Mittelgebühr 200 EUR). Die durchschnittliche Gebühr unter Beachtung durchschnittlichen Haftungsrisikos i.S. von § 14 RVG beläuft sich auf 290 EUR (Otto, a.aO.).

     

    Praxishinweis: Die Terminsgebühr im Berufungsrechtszug zum LSG kann auch bei Terminsfiktion gemäß Nr. 3106 VV RVG abgerechnet werden.