01.08.2006 | Sozialrecht
Wie werden sozialrechtliche Berufungs- und Revisionsverfahren richtig abgerechnet?
von RiSG Heinz Schäfer, Münster
Der Beitrag erläutert, worauf Sie bei der Abrechnung sozialgerichtlicher Berufungs- und Revisionsverfahren achten müssen (zur Abrechnung sozialrechtlicher Mandate Schäfer, RVG prof. 06, 71, 88, 106 und 125).
Berufungsverfahren vor dem LSG
Im Berufungsverfahren können folgende Gebühren anfallen:
- Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG: Sie beläuft sich auf 50 bis 570 EUR (Mittelgebühr: 310 EUR). Die durchschnittliche Gebühr unter Beachtung durchschnittlichen Haftungsrisikos i.S. von § 14 RVG wird mit 440 EUR beziffert (vgl. allgemein zur Berechnung Otto, NJW 06, 1472,1475 f.).
- Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV RVG: Sie beträgt 20 bis 380 EUR (Mittelgebühr 200 EUR). Die durchschnittliche Gebühr unter Beachtung durchschnittlichen Haftungsrisikos i.S. von § 14 RVG beläuft sich auf 290 EUR (Otto, a.aO.).
Praxishinweis: Die Terminsgebühr im Berufungsrechtszug zum LSG kann auch bei Terminsfiktion gemäß Nr. 3106 VV RVG abgerechnet werden.
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