31.07.2008 | StBGebV
Steuerberatergebührenverordnung: Anwaltliche Tätigkeiten richtig abrechnen
Nach § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Anwälte zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Dementsprechend sind viele Anwälte auch steuerberatend tätig. In der BRAGO fand sich keine Vergütungsregelung für die steuerberatende Berufstätigkeit des Anwalts. § 35 RVG bestimmt nun, dass für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) i.V. mit §§ 10, 13 StBGeBV entsprechend gelten. Dazu im Einzelnen.
Abrechnung nach Zeitgebühr
Das RVG kennt keine Zeitgebühr, anders jedoch die StBGebV. Soweit in §§ 23bis 39 StBGebV die Zeitgebühr anwendbar ist, soll diese auch für entsprechende Tätigkeiten der Anwälte gelten:
Übersicht: Abrechnung von Zeitgebühren durch Anwälte |
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Praxishinweis: Die Zeitgebühr beträgt 19 EUR bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde, § 13 S. 2 StBGebV. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr nach § 14 RVG. Die üblichen Stundensätze bei Anwälten liegen i.d.R. höher als der zulässige Höchstbetrag von 92 EUR je Stunde. Soweit es die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulassen, sollte mit dem Mandanten daher ein höherer Stundensatz vereinbart werden, §§ 3a, 4 RVG.
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