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  • 31.07.2008 | StBGebV

    Steuerberatergebührenverordnung: Anwaltliche Tätigkeiten richtig abrechnen

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Nach § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Anwälte zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Dementsprechend sind viele Anwälte auch steuerberatend tätig. In der BRAGO fand sich keine Vergütungsregelung für die steuerberatende Berufstätigkeit des Anwalts. § 35 RVG bestimmt nun, dass für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) i.V. mit §§ 10, 13 StBGeBV entsprechend gelten. Dazu im Einzelnen.  

     

    Abrechnung nach Zeitgebühr

    Das RVG kennt keine Zeitgebühr, anders jedoch die StBGebV. Soweit in §§ 23bis 39 StBGebV die Zeitgebühr anwendbar ist, soll diese auch für entsprechende Tätigkeiten der Anwälte gelten:  

     

    Übersicht: Abrechnung von Zeitgebühren durch Anwälte
    • § 24 Abs. 4 StBGebV: Anfertigung einer Erklärung zur Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Grundbesitz oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des BewG; Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a EStG;
    • § 25 Abs. 2 StBGebV: Vorarbeiten zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, die über das erhebliche Maß hinausgehen;
    • § 28 StBGebV: Prüfung eines Steuerbescheids;
    • § 29 Nr. 1 StBGebV: Teilnahme an Prüfungen;
    • § 32 StBGebV: Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung;
    • § 33 Abs. 7 StBGebV: Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung;
    • § 34 Abs. 5 StBGebV: Hilfeleistung für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung;
    • § 35 Abs. 3 StBGebV: Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz;
    • § 36 Abs. 1und 2 StBGebV: Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten oder einer Überschussrechnung für steuerliche Zwecke und Berichterstattung hierüber sowie Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke sowie
    • § 38 Abs. 2 StBGebV: Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen.
     

    Praxishinweis: Die Zeitgebühr beträgt 19 EUR bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde, § 13 S. 2 StBGebV. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr nach § 14 RVG. Die üblichen Stundensätze bei Anwälten liegen i.d.R. höher als der zulässige Höchstbetrag von 92 EUR je Stunde. Soweit es die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulassen, sollte mit dem Mandanten daher ein höherer Stundensatz vereinbart werden, §§ 3a, 4 RVG.