· Fachbeitrag · StBVV
So rechnen Sie Hilfeleistungen in Steuersachen ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der Beitrag zeigt, worauf Sie achten sollten, wenn Sie anwaltliche Tätigkeiten bei steuerrechtlichen Hilfeleistungen nach der StBVV abrechnen. |
1. Die Grundsätze nach § 35 Abs. 1 RVG
Nach § 35 Abs. 1 RVG gelten für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten §§ 23 bis 39 StBVV i. V. m. §§ 10 und 13 StBVV entsprechend. Voraussetzung ist, dass der Anwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit beauftragt und tätig wird. Dies ist vor allem von Bedeutung, wenn er zugleich auch eine Qualifikation als Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer hat.
2. Für viele Tätigkeiten gibt es Wertgebühren
Bestimmen sich die Gebühren des Steuerberaters nach einem Wert, gilt dies auch für den Rechtsanwalt (10 StBVV). Die StBVV sieht für viele Tätigkeiten Wertgebühren vor. Diese sind als Anlagen (Tabellen A bis E) der StBVV angefügt. Der Wert ist zum Teil bei den einzelnen Leistungspositionen der Verordnung angegeben. Soweit die Verordnung aber nichts vorsieht, ist der Wert des Interesses maßgeblich (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 35 Rn. 5).
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