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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · Stellvertretung

    Welche Vergütung kann der Anwalt bei der Vertretung durch einen Referendar berechnen?

    | Nach § 4 BRAGO steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage der BRAGO zu, wenn er sich durch einen anderen Rechtsanwalt, durch einen allgemeinen Stellvertreter oder durch einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten läßt. Problematisch ist jedoch die Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren, wenn die den Gebührentatbestand an sich auslösende Handlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht in § 4 BRAGO genannt wird. Der folgende Beitrag befaßt sich speziell mit der Vergütung des Rechtsanwalts in den Fällen, in denen der ihn vertretende Referendar entweder nicht dem Vertretenen selbst oder aber diesem in einem anderen Schwerpunktbereich zugewiesen ist. |