01.12.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren
Aktenversendungspauschale ist neben Auslagenpauschale erstattungsfähig
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
1. Bei einer Geldbuße von 40 EUR und erheblicher Vorbelastung des Betroffenen liegt gebührenrechtlich eine durchschnittliche Sache vor. |
2. Aktenversendungspauschale und Auslagenpauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden. |
(AG Eilenburg 29.9.09, 9 OWi 215/09, Abruf-Nr. 093692) |
Praxishinweis
Die Frage der Bemessung der Gebühren hat das AG zutreffend gelöst (vgl. dazu auch RVGprof. 08, 136 und Burhoff VRR 08, 333). Die Entscheidung des AG, die Aktenversendungspauschale nicht zu erstatten ist hingegen falsch. Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich bei der Aktenversendungspauschale nämlich nicht um Auslagen, die in den Anwendungsbereich der Nr. 7002 VV RVG fallen (OLG Düsseldorf StV 03, 177 für § 26 BRAGO), sondern um Gebühren, für die der Mandant haftet und die dem Anwalt neben der Auslagenpauschale zu erstatten sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Volpert in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf - und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 2007, ABC-Teil: Auslagen aus der Staatskasse (§ 46 Abs. 1 und 2) Rn. 20; zur Aktenversendungspauschale Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2008, Rn. 203 ff.). Aber das sieht die ständige Rechtsprechung des LG Leipzig leider anders (vgl. u.a. VRR 09, 119; zuletzt LG Leipzig 24.9.09, 1 Qs 262/09).