01.12.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren
Anknüpfungspunkt für Haftzuschlag
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Für die Gewährung des (Haft-) Zuschlags gemäß Vorbem. 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung) (OLG Hamm 13.10.09, 2 Ws 185/09, Abruf-Nr. 093691). |
Praxishinweis
Das OLG hat in der Entscheidung seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung (JurBüro 05, 535) ausdrücklich aufgegeben und sich der in Literatur und Rechtsprechung h.M. angeschlossen, wonach es für das Entstehen des Haftzuschlags nicht darauf ankommt, in welchem Verfahren der Angeklagte/Beschuldigte inhaftiert ist (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG 18. Aufl., VV Vorb. 4 Rn. 46; AnwKomm-RVG/N.Schneider, 4. Aufl. Vorbem. 4 RVG Rn 46; AG Bochum RVGprof. 09, 80).
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 204 | ID 131872