04.05.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren
Fortwirkung der anwaltlichen Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens reicht aus
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Der für eine Mitwirkung i.S. von Nr. 5115 VV RVG erforderliche Ursächlichkeitszusammenhang zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der Verfahrenseinstellung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt die Einstellung bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anregte, jedoch erst das Gericht diese Anregung aufnahm (AG Zossen, 12.11.08, 11 OWi 4159 Js-OWi 286/08 (70/098), n.v., Abruf-Nr. 091198). |
Sachverhalt
Gegen den Betroffenen war ein OWi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig. Im Anhörungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde meldete sich der Verteidiger des Betroffenen mit einer Einlassung. Die Behörde hatte einen Bußgeldbescheid erlassen. Auf den Einspruch hat das AG das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Der Anwalt hat auch eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht, die nicht gewährt wurde. Die Erinnerung beim AG hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Erforderlich für die Entstehung einer Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist, dass der Erfolg - die endgültige Einstellung des Verfahrens - durch die Mitwirkung des Anwalts eingetreten ist. Insoweit genügt ein ersichtlicher Beitrag, der in irgendeiner Form mitursächlich geworden ist. Hier hat der Verteidiger bereits im Verfahren vor der Behörde die Einstellung angeregt, dies ausführlich begründet sowie mit Fotos untermauert. Das AG ist dieser Argumentation des Verteidigers bei der Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens gefolgt und hat sie zur Begründung der Einstellung übernommen. Damit ist ein Beitrag zur Einstellung des Verfahrens geleistet. Der Ursächlichkeitszusammenhang dieser anwaltlichen Tätigkeit zur Einstellung wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Anwalt bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Einstellung angeregt und erst das Gericht diese Anregung aufgenommen hat. Die Tätigkeit des Anwalts wirkt auch im gerichtlichen Verfahren nach. Sie war objektiv geeignet das Verfahren i.S. des Einstellungsbeschlusses nach § 47 Abs. 2 OWiG zu fördern.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der neueren BGH-Rechtsprechung. Der BGH hat gerade erst darauf hingewiesen, dass es Förmelei sei, wenn man die Wiederholung einer früher angegebenen Einlassung im gerichtlichen Verfahren fordere, um die Gebühren Nr. 4141, 5115 VV RVG entstehen zu lassen. Vielmehr wirke die Einlassung aus dem Ermittlungsverfahren fort. Der Verteidiger sollte aber trotz dieser anwaltsfreundlichen Rechtsprechung ggf. eine Einlassung aus dem Ermittlungsverfahren bzw. aus dem Verfahren bei der Verwaltungsbehörde wiederholen, um seine Mitwirkung nach außen zu dokumentieren.
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